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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsbedingungen (im Folgenden: AVMEB) der GPLUSK Elektrotechnik GmbH gelten für alle Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsverträge mit ihren Kunden (im Folgenden: Käufer).

(2) Die AVMEB gelten insbesondere für den Verkauf, die Lieferung, die Montage und die Installation von Elektro- und/oder Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus Leitungsanalgen und/oder Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und sämtlichem Zubehör. Die AVMEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf, die Lieferung, die Montage von Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlagen mit demselben Käufer, ohne dass in jedem künftigen Fall erneut darauf hingewiesen werden muss.

(3) Die AVMEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn GPLUSK Elektrotechnik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

(4) Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der GPLUSK Elektrotechnik GmbH haben keine Vollmacht, Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen im Namen der GPLUSK Elektrotechnik GmbH abzugeben.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AVMEB. Individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem Käufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss und –durchführung

(1) Die Angebote der GPLUSK Elektrotechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt solange der Vorrat reicht.

(2) Eine schriftliche Bestellung einer Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage ist ein auf dessen Verkauf und Montage gerichtetes, verbindliches Vertragsangebot des Käufers.

(3) Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH kann dieses Angebot des Käufers innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Der auf den Verkauf, die Montage und die Installation einer Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage gerichtete Vertrag kommt mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.

(4) Eine mündliche Bestellung einer Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage ist eine Aufforderung des Käufers an die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ein verbindliches Angebot abzugeben.

(5) Gibt die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ein verbindliches Angebot in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung ab, kommt der Vertrag mit dessen Inhalt zustande, wenn der Käufer dieser Bestätigung nicht widerspricht.

(6) Eine in dem Angebot der GPLUSK Elektrotechnik GmbH genannte oder dem Angebot anliegende oder zugrunde liegende Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar. Die Ergebnisse einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sind weder vereinbart noch werden sie garantiert oder zugesichert.

(7) Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Dritter zu bedienen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Eine eventuelle Lieferfrist wird individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben. Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

(2) Sofern die GPLUSK Elektrotechnik GmbH Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die GPLUSK Elektrotechnik GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer der GPLUSK Elektrotechnik GmbH. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(3) Der Käufer ist berechtigt von dem Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsvertrag zurückzutreten, falls die GPLUSK Elektrotechnik GmbH eine verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhält oder wenn sie aus einem anderen Grund in Verzug gerät, der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und sie diese Frist hat verstreichen lassen.

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort für die Übergabe einer Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, der Montage- und Installationsort.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der einer Elektroinstallation oder einer Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit deren Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Soweit Montage- und Elektroinstallationsarbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Arbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die GPLUSK Elektrotechnik GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.

(2) Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Fehlt es an einer individuellen Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Zahlungsbedingungen.

(3) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der GPLUSK Elektrotechnik GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so ist die GPLUSK Elektrotechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die GPLUSK Elektrotechnik GmbH das Eigentum an der verkauften Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage inkl. sämtlichem Zubehör vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der GPLUSK Elektrotechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Elektroinstallation oder Photovoltaik-Anlage erfolgen.

(3) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, und hat die GPLUSK Elektrotechnik GmbH dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist die GPLUSK Elektrotechnik GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Käufers

(1) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, a) alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen für die Montage, die Elektroinstallation und den Betrieb der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen, es sei denn, dass diese Leistung von der GPLUSK Elektrotechnik GmbH ausdrücklich versprochen wird. b) die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage und die Elektroinstallation der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen, es sei denn, dass diese Leistungen von der GPLUSK Elektrotechnik GmbH ausdrücklich versprochen werden. c) rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH erteilt diesbezüglich grundsätzlich keine Beratung; erteilt die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ausnahmsweise eine Beratung haftet sie nicht für deren Richtigkeit, das heißt die Richtigkeit ihres Inhalts. Dem Käufer wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden. d) rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlagen hat. Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Käufer, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist die Montage und Elektroinstallation der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass a) ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, b) der für die Montage der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage für eine Mängelhaftung bietet vor allem eine über die Beschaffenheit der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinbarung.

(3) Soweit eine bestimmte Modulleistungsklasse (Nennleistung des Moduls) vereinbart wurde, so stellt die Lieferung eines Moduls, das einer geringfügig niedrigeren Leistungsklasse angehört, keinen Mangel dar, wenn die Lieferung darauf beruht, dass der Hersteller nicht in der Lage ist, das Modul der vereinbarten Klasse zu liefern. Für den Fall, dass ein Modul, das einer niedrigeren Leistungsklasse angehört, geliefert wird, wird das Modul den für die niedrigere Leistungsklasse geltenden Preisen gemäß in Rechnung gestellt.

(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die GPLUSK Elektrotechnik GmbH keine Haftung.

(5) Soweit der Käufer Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der GPLUSK Elektrotechnik GmbH hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend genannte Untersuchung bzw. Mängel- anzeige, ist die Haftung der GPLUSK Elektrotechnik GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die GPLUSK Elektrotechnik GmbH wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht der GPLUSK Elektrotechnik GmbH, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

(8) Der Käufer hat der GPLUSK Elektrotechnik GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die GPLUSK Elektrotechnik GmbH, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der GPLUSK Elektrotechnik GmbH die mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die GPLUSK Elektrotechnik GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn die GPLUSK Elektrotechnik GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

(12) Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH haftet nicht für von dem Hersteller der jeweiligen Komponente abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Dennoch abgegebene Garantien und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt

(1) Soweit sich aus diesen AVMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die GPLUSK Elektrotechnik GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – in diesem Fall ist die Haftung der GPLUSK Elektrotechnik GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für c) Schäden die die GPLUSK Elektrotechnik GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die GPLUSK Elektrotechnik GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Elektroinstallation und/oder Photovoltaik-Anlage übernommen hat.

(4) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien sowohl die GPLUSK Elektrotechnik GmbH als auch den Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(6) Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt.

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AVMB nichts anderes bestimmen.

(2) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.

(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9 Abs 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(4) Soweit wir dem Käufer gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.

(5) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 11 Gerichtsstand

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der GPLUSK Elektrotechnik GmbH. Die GPLUSK Elektrotechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand: Oktober 2022

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